Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeines

1.1  Für alle Aufträge gelten ausschliesslich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende

Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer

Nicht verbindlich, es sei denn, dass diese schriftlich und ausdrücklich vom Verkäufer anerkannt werden.

1.2  Unter Verkäufer wird in diesen Bedingungen wip solutions verstanden.

2.  Angebot

2.1  Die Angebote des Verkäufers gelten stets freibleibend.

2.2  Die Angebote, und zwar insbesondere das erste, erfolgen normalerweise unentgeldlich.

3.  Aufträge

3.1  Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

3.2  Mündliche und telefonische Abmachungen sowie Änderungen angenommener Aufträge  haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferant schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere können Änderungen, welche die Fertigung oder die vom Lieferant zu veranlassende Weiterverarbeitung der bestellten Produkte betreffen, normalerweise nur gegen entsprechende Verlängerung der Lieferfrist angenommen werden.

4.  Preise

4.1  Die Preise sind in dem Sinne freibleibend, dass sie bei angenommenen Auftragsänderungen ohne vorherige Anzeige abgeändert werden können. Im weiteren werden bei Änderungen der Rohmaterial- oder Marktpreise die am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen.

5.  Verpackung

Für unsere Standardartikel verstehen sich die preise normalerweise einschliesslich normaler Verpackung. Für spezielle Verpackungen ( z.B. Kisten, Kleinkartons ) werden Zuschläge nach Vereinbarung berechnet.

6.  Lieferung

6.1 Die Lieferzeiten werden in Offerten und Auftragsbestätigungen nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für den Verkäufer, angegeben und verstehen sich als ab Werk. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht, den Auftrag rückgängig zu machen oder Ansprüche wegen Verzuges, Nicht- oder verspäteter Lieferung geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Verlängerung der Lieferzeit nach eigenem Ermessen festzusetzen, wenn ihm der Käufer nicht sämtliche für die Fertigung wesentlichen Angaben wie unter anderem Zeichnungs- und Mustergutbefund, umgehend zuleitet, nachdem dem Käufer seitens des Verkäufers dafür die Möglichkeit gegeben wurde.

6.2 Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Betriebsstörung, Streiks und Sperren beim Verkäufer, Lieferwerk oder seinen Unterlieferanten, Rohstoffmangel oder Mangel an elektrischer Energie usw. berechtigen den Verkäufer, seine Lieferverpflichtungen nach dem jeweiligen Umfang der Zwangslage ganz oder teilweise aufzuheben.

6.3 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers, auch die einer Verzögerung trägt der Käufer, ebenfalls bei Frankolieferung. Ansonsten werden die Bestimmungen der „Incoterms 2010“ sinngemäss verwendet.

6.4 Nimmt der Käufer am vereinbarten Ort oder innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware nicht ab, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, entweder vom vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung der Ware,  auch wenn sie noch nicht angenommen ist, zu verlangen. Im letzteren Falle lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die gleichen Rechte stehen dem Verkäufer zu, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware nicht in der vorgesehenen Weise und Zeit abgerufen wird.

6.5 Gegenüber der Auftragsmenge ist eine prozentuelle Mehr- oder Minderlieferung je nach Auftragsmenge zulässig.

7.  Zahlungsbedingungen

Die Zahlung verfallener Beträge darf aus keinem Grunde verweigert werden, auch zur Aufrechnung ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ist bei veränderter Wirtschaftslage des Käufers, bei Zahlungsverzug oder wenn die Kreditwürdigkeit des Käufers nicht oder nicht mehr besteht, berechtigt, die noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und von etwa übergebenen Akzepten Gebrauch zu machen. In diesem Falle ist der Verkäufer ferner zu keinen weiteren Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrage verpflichtet.

Bei Zahlungsverzug sind die aussergerichtlichen Inkassospesen des Verkäufers vom Schuldner zu tragen, zusätzlich ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen bis zu 6% über dem Diskontsatz der schweizerischen Nationalbank (Bankrate) zu berechnen.

7.2 Der Verkäufe ist berechtigt, Zahlungen auch bei gegenteiliger Mitteilung nach seinem freien Ermessen auf die Fakturen, Zinsen und Verzugszinsen in ihrer zeitlichen Reihenfolge anzurechnen.

7.3 Schecks werden nur zahlungshalber übernommen. Wechsel nimmt der Verkäufer nur aufgrund vorhergehender Vereinbarungen und nur zahlungshalber herein. Diskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

7.4 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus einem Auftragsabschluss gegen den Käufer zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes die Ware weiter zu veräussern. Aussergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, sind nicht gestattet. Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die durch die Veräusserung der Waren erlangten Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer tritt der Käufer hiermit schon an den Verkäufer zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung des Verkäufers ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Dritter aus gelieferter Eigentumsvorbehaltsware gilt dem Verkäufer als ausdrücklich übertragen. Die Abtretung ist vom Käufer im betreffenden Kundenkonto äusserlich zu kennzeichnen. Allfällige Zessionsgebühren gehen zu Lasten des Käufers.

8.  Analysen und Messtoleranzen

8.1 Massgebend sind allgemein die Analysen und Analysemethoden des Verkäufers. Wird deren Richtigkeit bestritten, so hat Schiedsanalyse durch eine gemeinsam festzulegende Instanz zu erfolgen.

8.2 Für die vereinbarten Masse gelten – soweit vorhanden – die Toleranzen der EN-Normen.

9.  Werkzeuge, Patent- und Musterschutz

9.1 Besonderen Abmachungen vorbehalten, bleiben Werkzeuge Eigentum des Verkäufers, auch wenn sich der Käufer an deren Kosten beteiligt.

9.2 Es ist nicht Sache des Verkäufers, abzuklären ob vom Käufer beschriebenes Material geeignet ist, sei es durch seine Beschaffenheit, sei es durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung, zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder gewerblichen Schutzrechten zu führen. Der Käufer haftet in diesen Fällen allein, weder das Angebot noch die Lieferung des Materials bewirken irgend eine Haftung des Verkäufers.

10.  Gewährleistung

10.1  Wird eine Ware vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäss den Angaben des Käufers erfolgt.

10.2  Beanstandungen betreffend dem Auftrag – insbesondere der Lieferung, dem Gewicht, der Stückzahl und/oder Beschaffenheit der gelieferten Ware – sind nur gültig, wenn sie dem Verkäufer innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Gewährleistung des Verkäufers erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert und/oder unsachgemäss behandelt oder verarbeitet wird.

10.3 Ist die Beanstandung oder Mängelrüge gerechtfertigt, ersetzt der Verkäufer die beanstandete bzw. mangelhafte Ware kostenlos.

Darüber hinaus stehen dem Käufer keine weiteren Forderungen zu. Namentlich hat der Käufer kein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf irgendwelchen Schadenersatz, insbesondere wegen entgangenem Gewinn. Für kosten, welche dem Käufer unmittelbar oder mittelbar durch die Annahme, Verwendung oder Bearbeitung der beanstandeten bzw. mangelhaften Ware erwachsen sind, hat der Käufer kein Recht auf irgendwelchen Schadenersatz. Ersetzte Ware wird Eigentum des Verkäufers.

11.  Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer werden durch diese vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelt. Für Bedingungen die dadurch nicht geregelt sind gilt das UN Kaufrecht. Wenn dies nicht Gültigkeit hat gilt schweizerisches Recht.

11.2  Erfüllungsort ist das Domizil des Verkäufers

11.3  Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht des Verkäufers. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.

 

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